Gnadenhof
 

Die Satzungdes Vereins "Gnadenhof Allys kleine Farm

"§ 1 (Name, Sitz, Zweck) 1) Der Verein führt den Namen "Gnadenhof Allys kleine Farm". 2) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz"eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V".3) Der Sitz des Vereins ist 32469 Petershagen. 4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.6) Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Aufnahme alter, verstoßener, ausgesetzter und unliebsam gewordener Tiere, so wie der Aufnahme von Tierenvon Menschen die sie nicht mehr versorgenkönnen (aus finanziellen, krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen) aufzunehmen und "bis an ihr Lebensende“ unterzubringen, zu versorgen und ihnen falls nötig, medizinische Hilfe zu geben und dafür Sorge zu tragen, dassdie Tiere ein würdevolles, angemessenes Leben führen können. Eine Vermittlung der Tiere findet nicht statt.

§ 2 1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2) Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedbeiträge sind ebenfalls eine Form von Spenden. Für Spenden wird auf Wunsch eine entsprechende Spendenbescheinigung ausgestellt.

§ 3  1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann beim zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens) 1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Aktion Tier – Menschen für Tiere e.V., Spiegelweg 7, 14057 Berlin " zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.~ 1/5 ~ Satzung des Vereins Allys kleine Farm2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über. 4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 6 (Mitgliedschaft) 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (eMail gilt als schriftlich) der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. 3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich (eMail gilt als schriftlich) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres. 4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die satzungsgemäß festgelegten Ziele verstößt, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder Unfrieden stiftet. Ferner kann ein Ausschlusserfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher (eMail gilt als schriftlich) Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 5) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 7) Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) 1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Einrichtung „Gnadenhof Allys kleine Farn“ aktiv zu unterstützen. 2) Ehrenmitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn sie sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder.3) Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen. ~ 2/5 ~ Satzung des Vereins Allys kleine Farm

§ 8 (Mitgliedsbeiträge und Umlagen) 1) Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis zum 31. Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung. 2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.

§ 9 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9a (Vorstand) 1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. 2) Die 1. Vorsitzende ist Frau Almut Salzmann, Brokenkamp 2, 32469 Petershagen, der Restdes Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens zwei Jahren aktiv dem Verein angehört, ausgenommen hiervon sind die Gründungsmitglieder. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet zeitgleich die Mitgliedschaft im Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Widerruf; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Für das vorzeitige Abberufen eines Vorstandmitgliedes ist eine ordentliche Mitgliederversammlung nötig, auf der 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder für die vorzeitige Abberufung des entsprechenden Vorstandsmitgliedes votieren.3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu berufen. 4) Den Mitgliedern des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen gezahlt werden. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen und/oder der sonstigen Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung unter der Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit. 5) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 GBG entsprechend §7 Abs. 1 dieser Satzung und die Führung seiner Geschäfte, insbesondere: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts d) die Aufnahme neuer Mitglieder e) Ausschluss von Mitgliedern ~ 3/5 ~ Satzung des Vereins Allys kleine Farm6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 9b (Mitgliederversammlung) 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oderwenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich (eMail gilt als schriftlich) unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (eMail gilt als schriftlich) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. 4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlder erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie dem Abberufen von Vorstandsmitgliedern ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist. 8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: a) Änderung der Satzung b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes, e) die Auflösung des Vereins.